Absender: Franz-Joseph Raff (C00697)
Erstellungsort: Lachen
Empfänger: Siebner Mächler (C01100)
Zielort: Lachen
Datierung: 24. März 1832 (Quelle)
Umfang: X Seiten
Material: Papier

An Hochgeachteten Herren Herren Siebner Mächler zu Handen des w. w. Schul- und Gemeindraths
Lachen
Hochgeachteter Herr Siebner!
Hochgeachtete Herrn Schul- u. Gemeindräthe!

Es thut mir leid, Ihren Rathschlusse vom 22 d. [?, des Monats] dieß nicht beipflichten zu können, indem derselbe auf einer falschen Subposition [sic] beruht. Es wird nämlich darin behauptet, als hätte weder ich, noch mein Knabe nie ein Unrecht erduldet, und als hätte ich blos durch eitlen Zorn gereizt, das Benehmen des Herrn Kaplan Hegners getadelt. Das wäre freilich keine hinlängliche Ursache gewesen, meinen Knaben aus der Kinderlehre herauszunehmen.

Allein ich drückte mich schon deutlich in der Schulrathsversammlung aus, und wiederhole es also heute nochmal, daß ich den Herrn Kaplan Hegner nie, als Kinder- u. Sittenlehrer, wie ich in dem Protocoll-Auszuge beschuldigt werde, sondern blos als Sittenrichter getadelt habe, als welcher ich ihn in vorschwebenden Falle nicht allein anerkennen kann; denn der Fall geschah weder in der Schule noch in der Kirche, sondern auf öffentlicher Gaße, und gehörte meines Erachtens nicht ihm allein zur Beurtheilung an. Dieß aber habe ich dem allgemein anerkanten [sic] Grundsaze [sic] zu folge gethan: Wer als Richter auftreten will, muß nothwendig zuerst die Beschwerden und Klagen der beiden Partheien kennen, über die er urtheilen soll. Da ich aber aus den gepflogenen Ahndungen, Drohungen und Vorwürfen des Hr. Kaplan Hegners gegen meinen Knaben schließen mußte, daß er von der erlittenen Verstümmelung entweder nichts wiße, oder nichts wißen wolle, so nahm ich die Freiheit, um zwar anfänglich ganz sacht ihn um die Ursache der Rügen und Drohungen zu befragen. Hr. Kaplan Hegner gab mir zur Antwort, daß mein Knabe jenen des Hr. L. Hungers hätte im Beisein noch eines andern schlagen wollen. Worauf ich ihm erwiederte [sic], daß ich davon nichts gewußt, und es nicht mein Wille gewesen sei. Allein der Knabe Hunger habe den meinigen auf frevelhafte und unvorgesehene Weise auf das Angesicht auf die gepflasterte Straße hinausgeworfen. Hr. Kaplan Hegner entgegnete mir ganz grob und hohnlächelnd: «Das ist alles gleich, ich habe dieß nicht gesehen, und was ich nicht gesehen habe, glaube ich nicht, der Zahn kann wieder wachsen u. s. w. Der Knabe, Hunger, und andere seines gleichen mochten über das freilich lachen. Allein ich erwiederte dem Hr. Kaplan Hegner; das seien keine tröstliche Aeußerungen eines Lehrers für einen Vater, so werden einige wohl lüstern werden, ihm die andern Zähne auch noch einzuschlagen&c. Und indem mir das Blut hierauf etwas warm wurde, so entstand unter uns ein Wortwechsel von einigen Minuten. Hernach wollte ich gehen. Allein kaum ergriff ich die Stubenschwelle, so trieb Hr. Kaplan aufs neue im Rüken seinen Spott über mich, so daß er, und mehrere seiner treuen Anhänger ein Gelächter und Gespötte anhoben. Dieß hochgeachtete Herren! ist der Hergang von der, mich eben so tief, als Kaplan Hegner kränkenden, Geschichte.

Wen [sic] ich Herrn Kaplan Hegner nun nach dem Schluße des w. w. Gemeindraths meinen Knaben zu seiner Rechtfertigung wieder in die Kinderlehre schiken soll, wer rechtfertigt dann mich? –
Oder bin ich nicht als Lehrer und Musiklehrer von einer weit zahlreichern Schule angestellt, als Kaplan Hegner? –
Oder welches Verbrechen haftet auf mir, daß der w. w. Schul- und Gemeindrath von Lachen mich und meine Familie aller Verachtung, Verfolgung, und gar noch der Verstümmelung Preis geben will? –

In Wahrheit schöne Trophäen für einen Lehrer, der in der Gemeinde schon so vieles geleistet hat!
Dem aber sei, wie es wolle, so wird das Recht immer Recht, und die Wahrheit, Wahrheit bleiben. Mein Schluß geht also dahin: Wen von dem Gemeindrath behauptet wird, mein Knabe sei pflichtig, wie jeder andere hier wohnende, die, laut Gemeindschluß anerkannte Kinderlehre zu besuchen, so wird man hoffentlich nicht in Abrede sein wollen, daß er auch gehalten werden müße, wie andere. – Da dieß aber nicht geschehen ist, so komme ich auf meine frühere Behauptung zurück und sage: Wenn des Hr. Hungers Knabe auch in öffentlicher Kinderlehre gehörig geahndet und bedroht wird, wie es bei dem meinigen unschuldig der Fall war, so will ich ihn wieder in die Kinderlehre schiken, um zu zeigen, daß ich mich keiner Ordnung widersetze, noch weniger jemand zum Stein des Anstoßes sein will. Alle frühere Unbilden vergeßend, habe ich die Ehre, zu gehören eines w. w. Schul- und Gemeinderaths

Gehorsamer Diener Fz. Jos. Raff
in Eile
Lachen d 24 d März. 1832


Zitiervorschlag: Raff, Franz Josef: Brief an Mächler (24. 3. 1832); https://portal.raff-archiv.ch, abgerufen am 21. 4 2026.